Doch aus den Unterschieden dürfen keine rechtlichen Nachteile entstehen. Ein Interview mit Ralf Rothkegel
Welche Mechanismen garantieren, dass das Gesetz für alle Bürger gleich wirksam und gleich zugänglich ist?
Ralf Rothkegel: Wir haben den Gleichheitsgrundsatz, der Verfassungsrang hat. Im dritten Artikel des Grundgesetzes heißt es, dass niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
Kommt Gleichheit vor dem Gesetz tatsächlich beim Bürger an?
Rothkegel: Gleichheit im Sinne des Grundgesetzes meint nicht absolute Gleichheit. Menschen sind verschieden. Dieser Tatsache muss auch die Rechtsordnung Rechnung tragen. Sie muss aber sicherstellen, dass die Unterschiede, egal ob ökonomischer oder anderer Art, nicht dazu führen, dass einige Bürger ihre Rechte nicht wahrnehmen können. Für sozial schwächer gestellte Bürger gibt es ein rechtliches Instrumentarium, zum Beispiel Prozesskostenhilfe oder staatlich finanzierte Beratungshilfe, das gewährleisten soll, dass der Zugang zu Gerichten nicht schon an den Kosten scheitert. In der Realität kann freilich jemand, der über Geld verfügt, seine Rechte leichter durchsetzen. Gerade die Rechtsdurchsetzung ist ein Thema, das mich persönlich sehr umgetrieben hat. Wie kann gewährleistet werden, dass Minderbemittelte an den ihnen zustehenden Rechtsschutz herankommen? Dabei sind ja nicht nur finanzielle, sondern auch atmosphärische Schwellen zu bedenken. Um einen Rechtsrat muss man einen Rechtsanwalt bemühen, der in der Regel in seiner Kanzlei sitzt. Ein Mensch, der sozial gesehen außen vor ist,will aber häufig den Schritt in eine Kanzlei nicht gehen.
Welche Alternativen gibt es?
Rothkegel: Mich hat in meiner Praxis vor allem interessiert, wie ein Hilfebedürftiger oder Mittelloser seiner wirtschaftlichen Klemme entrinnen kann. Die gegenwärtige Gesetzeslage ist so verworren, dass es die Klientel, die davon angesprochen wird, gar nicht möglich ist, zu erkennen, welche Rechte ihr zustehen. Dazu braucht man Spezialisten, die Zeit aufwenden müssen, um sich selbst mit der Gesetzeslage vertraut zu machen. Gleichzeitig können sie von den Betroffenen nicht die großen Honorare erwarten. Bei Fragen der Existenzsicherung sind es typischerweise arme Menschen, die an dieser Schwelle vielleicht scheitern. Das ist die Lebenswirklichkeit.
Kann man sagen, dass das Gesetz zwar gerecht angelegt ist, der Rechtsapparat aber zu Ungerechtigkeiten führt?
Rothkegel: Das ist einfach so. Im Gesundheitswesen zum Beispiel taucht dasselbe Problem auf. Man sagt inzwischen, dass Menschen, die nicht aufs Geld schauen müssen, medizinisch besser versorgt sind.Wenn die Schere weiter auseinander geht,muss der Gesetzgeber steuernd eingreifen.
Lässt sich das wirklich per Gesetz regeln?
Rothkegel: Es sind auf jeden Fall gesetzliche Mechanismen nötig. Allerdings reichen sie nicht aus, weil die Umsetzung des Rechts außerhalb der gerichtlichen Schranken auch immer eine gesellschaftliche Angelegenheit ist. Die Gesellschaft muss dafür sorgen, dass arme Menschen nicht links liegen gelassen werden.
Wie könnte das funktionieren?
Rothkegel: Nach meiner Erfahrung lässt sich diese Aufgabe, zumindest momentan, nicht ohne ehrenamtliches Engagement bewältigen. Ich habe in Berlin eine Einrichtung angestoßen, die „Rechtsambulanz für Sozialhilfe“. Sie soll Minderbemittelten einen niedrigschwelligen Zugang zur Rechtsdurchsetzung verschaffen. Ziel ist es auch, die Menschen, die einen Beistand benötigen, dort abzuholen,wo sie sich befinden, gegebenenfalls auf der Straße. Derzeit sind Rechtsanwälte in der Ambulanz ehrenamtlich tätig.
Übernehmen Sie mit der Einrichtung nicht einen eigentlich staatlichen Auftrag?
Rothkegel: Ich sehe den Staat nicht in der Pflicht, eine Rundumversorgung seiner Bürger zu betreiben. Es ist ja eine berechtigte Idee der Arbeitsmarktreform, an die Eigeninitiative des Einzelnen zu appellieren. Dies ist auch im Grundsatz der Menschenwürde angelegt. Es wäre eine Bevormundung des Bürgers, wenn der Staat für alles sorgen würde. Andererseits darf sich der Staat nicht zurücklehnen und die soziale Sicherung dem freien Spiel der Kräfte überlassen. Er muss über ein Wächteramt hinausgehen und regulierend eingreifen, indem er zum Beispiel eine gerechte Rechtsordnung bereitstellt und Möglichkeiten schafft, sie durchzusetzen.
Der Staat ist zur Gleichbehandlung seiner Bürger verpflichtet. Private Initiativen sind das nicht. Rothkegel: Die private Initiative ist tatsächlich weit weniger rechtlich gebunden als eine staatliche Einrichtung. Aber man hat auch von einer „Drittwirkung von Grundrechten“ gesprochen. Danach ist jeder, der sich auf dem Boden des Privatrechts bewegt, gehalten, die wesentlichen Grundsätze der Verfassung zu respektieren.Eine Wohlfahrtseinrichtung, die religiös ausgerichtet ist, darf zwar beispielsweise ihre Leistungen Personen vorbehalten, die die religiöse Prägung mittragen oder zumindest nicht ablehnen. Wenn diese Einrichtung jedoch sagt, wir nehmen keine Ausländer mit dunkler Hautfarbe auf, verletzt sie die Rechtsordnung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist natürlich viel weiter gefasst und in diesen Fällen schwieriger einklagbar, als es gegenüber einer staatlichen Stelle der Fall wäre.
Wie beurteilen Sie den Handlungsspielraum, den beispielsweise ein Sachbearbeiter bei der Vergabe von Sozialleistungen hat?
Rothkegel: Das Ermessen hat meines Erachtens eine besondere Bedeutung bei der Tätigkeit der Fallmanager in den Arbeitsagenturen. Sie haben ein großes Instrumentarium zur Verfügung, mit dem der Leistungsempfänger in die Lage versetzt werden soll, von staatlichen Leistungen zur Sicherung seiner Existenz unabhängig zu werden. Dieser Bereich ist durch Verwaltungsvorschriften nur schwer zu steuern. Die Fallmanager müssen ein „Profiling“ erarbeiten. Dazu schauen sie sich an, welche Voraussetzung ihre Kunden mitbringen, und überlegen, welche Maßnahmen die Arbeitslosigkeit gezielt beenden könnten. Dazu gibt der Fallmanager den Arbeitslosen zum Beispiel auf, eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen zu schreiben und das auch nachzuweisen. Manchem Langzeitarbeitslosen mag es schwer fallen, noch Arbeitsdisziplin aufzubringen, er kommt vielleicht mal zu einem Bewerbungsgespräch zu spät. Das kann dazu führen, dass er aus dem Leistungsprogramm ausgeschlossen wird und kein Geld mehr bekommt.
Ist es ein Ausdruck staatlicher Ungerechtigkeit, Menschen an einer Stelle stürzen zu lassen, die vorher absehbar ist?
Rothkegel: Eine landläufige These ist doch: Menschen werden durch hohe Sozialleistungen abgehalten, sich um Arbeit zu bemühen. „Wir anderen dürfen uns krummschuften, während sie es sich in der sozialen Hängematte bequem machen“, heißt es.Wenn dieser Befund wirklich zuträfe, wäre es gerecht, durch eine Reform Menschen kürzer zu halten, damit sie zu arbeiten beginnen. Besonders in den neuen Bundesländern war Arbeitsunlust jedoch kein Phänomen, das zahlenmäßig ins Gewicht fiel. Es bestand und besteht – nicht nur dort – Arbeitsplatzmangel. Wenn eine Reform Druck ausübt, sich eine Beschäftigung zu suchen,wo keine Arbeitsplätze vorhanden sind, entsteht ebenfalls ein Gerechtigkeitsproblem.
Ist der Staat seinen Bürgern gegenüber tolerant, wenn es um Sozialleistungen geht?
Rothkegel: Toleranz hat als Begriff seine Berechtigung, wenn es darum geht, inwieweit sich ein Fallmanager auf das Lebenskonzept seines Kunden einlässt. Der Staat braucht aber die Auffassung eines Bürgers, der sagt, ich will frei sein wie ein Vogel und mein Leben mit Schnorren oder sonstwie bestreiten, nicht mit der Konsequenz zu tolerieren, dass er sagt: Okay, ich finanziere dieses Leben. Stattdessen kann er sagen: Ich erwarte, dass ein Leistungsempfänger das objektiv Zumutbare tut, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten.Was ist aber zumutbar? Zum Beispiel muss der Staat berücksichtigen,wenn ein Arbeitsuchender sagt, ich bin Atheist und lehne es ab, in einem konfessionell geführten Krankenhaus zu arbeiten.
Wie ist Toleranz mit Gerechtigkeit zu vereinen?
Rothkegel: Man unterscheidet zwei Arten der Gerechtigkeit. Die eine ist symbolisiert in Justitia mit der Augenbinde, die ohne Ansehen der Person urteilt. Damit kann sie aber ungerecht handeln, weil sie die Besonderheiten des Menschen, der vor ihr steht, nicht wahrnimmt. Im Bereich des Sozialen kommt es sehr darauf an, wie die Notlage beschaffen und im individuellen Fall behebbar ist.Wenn jemand zum Beispiel in einer unangemessen großen Wohnung lebt, müsste er sie bei schematischer Betrachtung verlassen, weil der Staat den Sozialhilfeempfängern die Miete nur bis zu einer bestimmten Grenze bezahlt. Doch spielt hier eine Rolle, ob freie Wohnungen in der passenden Größe vorhanden und wie die persönlichen Umstände, beispielsweise die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Umzugs in eine billigere Wohnung, beschaffen sind. Deshalb sind die Sachbearbeiter zu Einzelfallwertungen gezwungen. Im Extremfall kann es sein, dass von zwei Arbeitslosengeldempfängern, die im selben Haus und in gleich großen Wohnungen leben, einer zum Umzug gezwungen wird, der andere jedoch bleiben kann, weil in seinem Fall ein Umzug zum Beispiel eine Arbeitsaufnahme erschweren würde. Gerechtigkeit heißt, dem Einzelfall gerecht zu werden.
Das Gespräch führte Bernd Hein
ZUR PERSON
Fast sein gesamtes Berufsleben hindurch hat Dr. Ralf Rothkegel sich mit dem Thema Sozialhilfe beschäftigt. Die Frage, ob und wie der Staat den Bürgern Gerechtigkeit widerfahren lassen kann, spielt dabei eine entscheidende Rolle. Rothkegels Richterlaufbahn führte ihn unter anderem als wissenschaftlichen Mitarbeiter zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe. 1990 wurde er zum Bundesrichter an das Bundesverwaltungsgericht gewählt. Auch hier war Sozialhilfe sein Schwerpunkt. Seit Mai 2006 befindet sich Rothkegel im Ruhestand. Sobald er seine noch laufenden publizistischen Verpflichtungen erfüllt hat, wird er ganz frei sein für eine Leidenschaft, die er mehrmals beinahe zum Beruf gemacht hätte – sein Saxophon.





